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Satzung des Hohenzollerischen Geschichtsvereins e. V.

vom 1. Dezember 1992

 

Gegründet am 15. April 1867 als Verein für Geschichte und Alterthumskunde in Hohenzollern

 

 

Der Verein führt den Namen „Hohenzollerischer Geschichtsverein“. 

Er hat seinen Sitz in Sigmaringen und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung von Geschichte und Landeskunde zu fördern und das gewonnene Wissen zu verbreiten. Das Interesse gilt den ehemaligen Hohenzollerischen Landen und den benachbarten Gebieten.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:

- Pflege des geschichtlichen Bewusstseins,

- Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte und Landeskunde,

- Förderung der Heimatgeschichte,

- Veröffentlichung von Schriften,

- Unterstützung von Forschungen, welche landesgeschichtliches und ortsgeschichtliches Material sammeln und verarbeiten, Vortragsveranstaltungen, Führungen und Studienfahrten zur Vermittlung historischen und landeskundlichen Wissens,

- Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen, die dem Vereinszweck dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzung und seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen etwa auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(3) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen und haben ein Anrecht auf Lieferung der Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss hat der Betroffene das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahresbeiträge trotz zweimaliger vergeblicher Mahnung nicht bezahlt hat.

 

§ 5 Ehrungen

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Protektor des Vereins oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung (§ 7),

- der Vorstand (§ 8),

- der Beirat (§ 9).

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder müssen dazu spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält; ferner, wenn mindestens 3% der Mitglieder, zwei Vorstandsmitglieder oder der Beirat es beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Wahl und Entlastung des Vorstands,

- Wahl zweier Rechnungsprüfer,

- Genehmigung der Jahresrechnung,

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

- Entscheidung über Beschwerden gem. § 4 Abs. 5,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

- Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins nach § 2,

- Auflösung des Vereins nach § 12.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 3 % der Mitglieder persönlich anwesend, gesetzlich oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist schriftlich binnen eines Monats eine zweite Versammlung an den gleichen Ort einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder es verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht im selben Landkreis wohnen.

(3) Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte und leiten den Verein nach den Grundsätzen, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat aufgestellt haben.

(4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des BGB.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ein und leiten diese.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

​

§ 9 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an, sofern sie keine Vorstandsmitglieder sind:

a) der Leiter des Staatsarchivs Sigmaringen,

b) der Leiter der Fürstlich Hohenzollernschen Hofbibliothek,

c) der Leiter der Hohenzollerischen Heimatbücherei Hechingen,

d) der Kreisarchivar des Zollernalbkreises,

e) der Kreisarchivar des Landkreises Sigmaringen,

f) bis zu fünf weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten. Er kann Schwerpunkte für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach § 2 Abs. 2 bilden.

(3) Der Vorstand tagt in der Regel gemeinsam mit dem Beirat.

 

§ 10 Wahlen

(1) Wahlen sind geheim. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kommt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit). Werden zwei oder mehr Personen in einem Wahlgang gewählt, so gelten die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt.

(3) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden. Für diesen Fall gilt Abs. 2 Satz 1.

 

§ 11 Einrichtungen des Vereins

(1) Der Verein unterhält eine Bücherei. Sie wird von der Hohenzollerischen Heimatbücherei in Hechingen mitverwaltet. Die Bücher des Vereins sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Das Vereinsarchiv wird vom Fürstlich Hohenzollernschen Haus- und Domänenarchiv in Sigmaringen mitverwaltet. Archivbestände sind besonders zu kennzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen zu den steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 1. Dezember 1992 in Hechingen.

 

gez. Dr. Wilfried Schöntag

Der Vorsitzende

 

 

gez. Dr. Otto Becker

Der Schriftführer

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